§ 4a Z 1 lit a bis lit d EStG war Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens, in dem Österreich der Kommission nun unterlegen ist. Der EuGH hat geurteilt, dass indem die Republik die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben nur im Fall von in Österreich ansässigen Einrichtungen zulässt, sie gegen den in Art 56 EG und Art 40 EWR-Abkommen verankerten freien Kapitalverkehr verstößt: