EStG 1988: § 2 Abs 3, § 28 Abs 1
VwGH 21. 12. 2010, 2009/15/0046
Die entgeltliche Übertragung eines Fruchtgenussrechts gegen einen wirtschaftlich als "Mietvorauszahlung" zu wertenden Betrag (nur) "der Ausübung nach" führt beim Übertragenden - vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG (in gleicher Weise führt auch die entgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechts als entgeltliche Nutzungsüberlassung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung). Es liegt damit keine im Rahmen außerbetrieblicher Einkünfte steuerneutrale Veräußerung einer Einkunftsquelle vor.