(Werdinik, SWK 10/2011, W 1)
Mit BBG 2011, BGBl I 2010/111, erfolgte auch eine Änderung des § 283 UGB, womit bei Missachtung der Offenlegungspflichten ein Mindestbetrag für die Zwangsstrafe festgelegt sowie eine Bestimmung zur Auferlegung einer Zwangsstrafe gegen die Gesellschaft selbst eingefügt wurde. Damit sollen die Vorlagepflichten effizienter und rascher durchgesetzt werden können.