Vollpauschalierte Forstwirte können ab 2011 freiwillig nach § 2 Abs 3 LuF-PauschVO 2011 zur Teilpauschalierung optieren.
Es bestehen keine Bedenken, die pauschalen Betriebsausgaben wie folgt zu ermitteln:
Der Wirtschaftswald im Kleinstwald (bis 10 ha Waldfläche) wird je nach den Gelände- und Bringungsverhältnissen (GBV) in Bringungslagen eingestuft, wobei die Bringungslage 1 für günstige GBV, die Bringungslage 2 für mittlere GBV und die Bringungslage 3 für schlechte GBV steht.