Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Fahrrädern mit (Hilfs)Motor bzw Selbstbalance-Rollern stehen, gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Sie sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.