Der VwGH hat zugunsten einer Amtsbeschwerde erwogen, dass einem bei zwei Arbeitgebern (teilzeit)beschäftigten Steuerpflichtigen, der an 3 Tagen in der Woche die erste Arbeitsstätte aufsucht und nur an 2 Tagen in der Woche - und somit nicht überwiegend im Kalendermonat - zu seiner zweiten Arbeitsstätte fährt, kein zusätzliches Pendlerpauschale für das zweite Dienstverhältnis zusteht: