In Teil I ihres Beitrags (ecolex 2/2010, S. 160) kamen die Autoren zum Ergebnis, dass Marken, Muster, Patente, Gebrauchsmuster, Domains und Werknutzungsbewilligungen grundsätzlich sacheinlagefähig sind. Teil II widmet sich den Kriterien der Sacheinlagefähigkeit sowie der Frage, wie die Bewertung von Sacheinlagen zu erfolgen hat.