BAO §§ 78, 79 und 93
VwGH 30. 9. 2009, 2009/13/0114
Mit dem vom Finanzamt mit Amtsbeschwerde angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Berufung gegen einen Bescheid über die Abweisung eines Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe, der an die Antragstellerin gerichtet und deren Sachwalterin zugestellt worden war, deshalb zurückgewiesen, weil sie die Auffassung vertrat, mangels eigener Handlungsfähigkeit komme eine Person, soweit für sie ein Sachwalter bestellt sei, "ebenso wie ein Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung" nicht als Bescheidadressat in Betracht (der "gegenüber" der nicht prozessfähigen Antragstellerin erlassene Bescheid sei somit "ins Leere gegangen" und könne damit auch nicht Gegenstand einer Berufung sein).