FLAG § 2 Abs 1 und 2, § 4 Abs 1 und 2
VwGH 16. 12. 2009, 2009/15/0207
Trägt der Vater beinahe zu 100 % die Unterhaltskosten seiner minderjährigen Kinder, die (getrennt von ihm) in Frankreich bei ihrer Mutter leben, ist davon ausgehen, dass dem im Inland wohnhaften Vater vor dem Hintergrund des innerstaatlichen Rechts unter Beachtung der Verordnung (EWG)Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf die der Mutter tatsächlich in Frankreich gewährte Beihilfe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 4 Abs 2 FLAG zusteht. Diese Gewährung der Ausgleichszahlung versagt auch die genannte Verordnung nicht, weil aus der Sicht dieser Verordnung nur sicherzustellen ist, dass die Beihilfe entweder der den Unterhalt leistenden Person (hier: dem Vater) oder der haushaltsführenden Person (hier: der Mutter) geleistet wird (vgl EuGH 26. 11. 2009, C-363/08 , Romana Slanina).