Der EuGH hat der Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Österreich stattgegeben und festgestellt, dass die staatliche Mindestpreisregelung in § 2 Abs 4 Tabakgesetz iVm § 2 der VO BGBl II 2006/171 für Zigaretten in Relation zum Durchschnittspreis am Markt nicht als mit Art 9 Abs 1 der RL 95/59/EG (über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer) vereinbar angesehen werden kann. Eine solche Ausgestaltung der Preispolitik läuft dem Ziel der Richtlinie, eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren auszuschließen, zuwider.