UStG 1972: § 2 Abs 1, § 10 Abs 2 Z 6
VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0030
Nach § 10 Abs 2 Z 6 (des für die Streitjahre 1992 bis 1994 noch anzuwendenden) UStG 1972 kommt für die Leistungen der Erhaltung, Verwaltung und des Betriebes von Teilen und Anlagen einer Liegenschaft, an welcher Wohnungseigentum besteht, an Stelle des Normalsteuersatzes der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung . Die Errichtung von Dachgeschosswohnungen sowie die (erstmalige) Herstellung eines Lifts kann keinesfalls unter die Steuersatzermäßigung des § 10 Abs 2 Z 6 UStG 1972 fallen.