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Leistungsaustausch bei einem Verein, "Öffentlichkeitsarbeit für Baumeister" keine Verfolgung gemeinnütziger Zwecke

JudikaturÖStZ 2010/263ÖStZ 2010, 118 Heft 5 v. 2.3.2010

UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1, § 10 Abs 2 Z 7 (BAO: § 34 ff)

VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0024

Die Tätigkeiten des beschwerdeführenden Vereins im Bereich der Werbearbeit und Pressearbeit für das Baugewerbe samt dem Veranstalten diverser Bauwettbewerbe und der Vergabe von Dorf- und Stadterneuerungspreisen wurden zu Recht als Leistungen an eine Baumeisterinnung beurteilt, für welche diese ein der Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG unterliegendes Entgelt in Form einer Subvention geleistet hat. Der Umstand, dass die Darbietung von Werbeinformationen an die Öffentlichkeit auch im Interesse der Öffentlichkeit gelegen sein kann, und der Umstand, dass durch die Werbemaßnahmen das Baugewerbe insgesamt gefördert wird, stehen dem nicht entgegen. Sachverhaltsmäßig steht auch nicht im Zweifel, dass der beschwerdeführende Verein die in Rede stehenden Leistungen ohne die Zahlungen des Subventionsgebers nicht erbracht hätte.

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