Notarkosten sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie die Steuerberatung betreffen. Der auf die Beratung betreffend Grunderwerbsteuer iZm einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft entfallende Honoraranteil ist - sofern keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden - mit höchstens 5 % anzusetzen. Der UFS geht im Schätzungswege davon aus, dass der weit überwiegende Teil der Leistung des Notars die Beratung betreffend Aufhebung der Lebensgemeinschaft und die Herbeiführung und Verbücherung des Vergleichs, der die Grundlage für den Erwerb der Wohnung darstellt, ausmacht und im Vergleich dazu auf eine Beratung betreffend Grunderwerbsteuer (und allenfalls Eingabengebühr Grundbuch und Unterschriftenbeglaubigung) bestenfalls ein geringer Anteil von 5 % entfällt. Die bezahlten Gebühren für Grundbuchseingaben und Unterschriftenbeglaubigung sind nicht in die Steuerberatungskosten einzurechnen.UFS Wien 15. 1. 2010, RV/2740-W/09.