Nach den Aussagen in den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 1070 LStR 2002) wird für eine begünstigte Besteuerung zusammengefasst eine wesentlich verminderte Entlohnung (Reduktion der Bezüge um mindestens 25 %) gefordert und darf innerhalb von 12 Monaten eine Erhöhung der Bezüge ohne entsprechende gravierende wirtschaftliche Gründe nicht erfolgen. Diese geforderten Voraussetzungen entsprechen aber aber so nicht dem Zweck der Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs 3 EStG.