Nach Rz 495 NoVAR ist bei Kraftfahrzeugen (neu oder gebraucht), die als Übersiedlungsgut, sowie bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, die als Eigenimport aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Drittland in das Inland eingeführt und erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen werden, der 20%ige Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs 6 NoVAG außer Ansatz zu lassen. Für Neufahrzeuge iSd Art 1 Abs 9 UStG ist demgegenüber nach Rz 495 NoVAR die Erhebung des NoVA-Zuschlags vorgesehen.