Bei einem Stock-Options-Programm erlangt der Dienstnehmer mit der Einräumung der Option auf den späteren Erwerb von Konzernaktien, gemessen an dem für den steuerrechtlichen Zufluss relevanten Realisationsprinzip, zunächst nur eine (von der Kursentwicklung abhängige) steuerlich unerhebliche Chance und fließt ihm der besteuerbare Vorteil erst im Jahr der Ausübung der Option zu. In diesem Zusammenhang ist weder von Bedeutung, ob zur Ausübung der Optionen keine Gebundenheit an ein bestehendes Dienstverhältnis besteht oder die Optionsbedingungen - wenn überhaupt - nur vage Anforderungen an ein Wohlverhalten des Optionsberechtigten stellen, noch die "jederzeit" bestehende Möglichkeit zur zivilrechtlichen Übertragung der Optionen an Dritte. VwGH 15. 12. 2009, 2006/13/0136.