Mitunternehmeranteile sind nach § 12 UmgrStG Gegenstand einer Einbringung nach Art III UmgrStG. Die Gewinnermittlung nach § 5 EStG ermöglicht neben notwendigem auch gewillkürtes Betriebsvermögen. § 16 Abs 5 UmgrStG lässt Einlagen und Entnahmen rückwirkend auf den Einbringungsstichtag zu. Die Kombination dieser Gestaltungsoptionen bietet Raum für verschiedenste Lösungen und Anpassungen an die konkreten Bedürfnisse im Einzelfall. Dabei stellt sich die Frage, wie gesetzlich zulässige Gestaltungen von einem Missbrauch (§ 22 BAO und § 44 UmgrStG) abzugrenzen sind.