Wird ein bisher bereits vermietetes Gebäude zum Zweck der Neuerrichtung eines Mietobjekts abgerissen, können Verluste entstehen, die als Auswirkung der Judikaturänderung des VwGH betr Abbruchkosten in den Folgejahren nicht mehr berücksichtigt werden. Aus Anlass eines derartigen Falls hat der VfGH daher jetzt jene Wortfolgen des § 18 Abs 6 EStG, die eine ordnungsmäßige Buchführung zur Voraussetzung für den Verlustvortrag machen (dh den ersten Teilstrich sowie den letzten Satz dieser Bestimmung), als verfassungswidrig aufgehoben, dem Gesetzgeber wurde allerdings eine Reparaturfrist bis 31. 12. 2011 eingeräumt: