(Varro, RdW 2010/607, S. 597)
Nach der Sachbezugswerte-VO fließt der geldwerte Vorteil aus einer Option grundsätzlich im Einräumungszeitpunkt zu, wogegen der BFH auf den Zeitpunkt der Optionsausübung abstellt. Da der VwGH in einer Entscheidung auf dieses BFH-Urteil verwies, werde die Regelung in der Sachbezugswerte-VO in Zweifel gezogen; nach Ansicht des Autors allerdings zu Unrecht.