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Abbau- und Deponievertrag, kein Bestandvertrag

JudikaturÖStZ 2010/1059ÖStZ 2010, 519 Heft 21 v. 8.11.2010

GebG: § 33 TP 5

VwGH 10. 5. 2010, 2009/16/0316

Ermöglicht ein Abbau- und Deponievertrag während der Vertragsdauer einerseits aus der Substanz der Liegenschaft Material abzubauen, andererseits Material in die Liegenschaft einzubringen, kann schon deshalb nicht von einem Bestandvertrag iSd §§ 1090 ff ABGB oder von einem sonstigen Vertrag iSd § 33 TP 5 Abs 1 GebG gesprochen werden, weil dieser zu einem nicht unwesentlichen Eingriff in die Substanz des Vertragsgegenstandes, sohin zu einem teilweise verbrauchenden Gebrauch des Vertragsgegenstands berechtigt, womit die Elemente des Kaufs überwiegen (auch die Vereinbarung eines jährlichen Mindestbruch- und Deponiezinses, der auf das jährliche Gesamtentgelt angerechnet wird, lässt nicht erkennen, dass das Entgelt unabhängig von der gewonnenen Menge zu bestimmen wäre). Dazu kommt, dass nach Ablauf des Vertrags entgegen der für Bestandnehmer nach § 1109 ABGB geltenden Regelung keine Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands besteht (das eingebrachte Deponiematerial vielmehr auf die Liegenschaft auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses belassen werden kann).

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