BAO: §§ 9 Abs 1 und 80 sowie § 248
VwGH 24. 2. 2010, 2005/13/0145
Soll der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer vom Bescheid über den Abgabenanspruch in einer Weise informiert werden, die ihm die Einbringung einer Berufung nach § 248 BAO gegen diesen nicht an ihn gerichteten und ihm nicht zugestellten (ihm gegenüber jedoch bindenden) Bescheid ermöglicht, so ist es jedenfalls erforderlich, ihm die Tatsache der Bescheiderlassung als solche mit der notwendigen Deutlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Wurde der zur Haftung herangezogene Vertreter nicht rechtszeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden, so liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid - im Beschwerdefall wurde der Haftungspflichtige erst konkret im Berufungsbescheid über den Bescheid über den Abgabenanspruch informiert - nicht sanierbar ist, sodass die belangte Behörde den Haftungsbescheid aus diesem Grund hätte aufheben müssen (vgl idS auch E 4. 11. 1998, 98/13/0115).