BAO § 206
VwGH 24. 6. 2010, 2008/15/0195
Auch nach der Neufassung des § 206 BAO durch das BGBl I 2003/124 besteht kein Rechtsanspruch des StPfl auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung, die im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz liegt. Ein solches Antragsrecht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit die Einhebung von Abgaben nach der Lage des Falls unbillig wäre, steht eine Antragstellung nach § 236 BAO offen (im Beschwerdefall wurde versucht, die Besteuerung durch ein Brandereignis aufgedeckter stiller Reserven durch einen "Antrag" nach § 206 BAO zu vermeiden).