Werden ein Jahr nach Erwerb eines bereits betriebsbereiten Betriebsgebäudes dessen Fenster erneuert, so sind die entsprechenden Aufwendungen - mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür - nicht als "anschaffungsnahe Instandsetzungsaufwendungen" zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähig. VwGH 30. 6. 2010, 2005/13/0076.