FinStrG § 82 und § 117 Abs 2
VwGH 20. 1. 2010, 2008/13/0042
Die zwangsweise Vorführung einer Verdächtigten iSd § 117 Abs 2 FinStrG zur Vernehmung ist dann nicht tauglich im Hinblick auf deren Notwendigkeit zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts (ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegen) begründet, wenn nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ohnedies bereits aufgrund der Aktenlage (auch des schriftlichen Vorbringens der Verdächtigten) die Verdachtsmomente hinsichtlich der zur Last gelegten Abgabenhinterziehung zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 82 FinStrG ausreichten.