(Pülzl, SWK 32/2009, T 233)
Der Artikel befasst sich kritisch mit dem im Rahmen einer Außenprüfung erzielten "Mehrergebnis", das statistisch auch dann erhalten bleibt, wenn der UFS oder ein Höchstgericht Prüfungsmehrergebnisse ganz oder zum Teil als rechtswidrig einstuft.