Auf den "Opel Zafira" ist die Vorsteuerausschlussbestimmung für Personen- und Kombinationskraftwagen anwendbar, weil mit diesem Fahrzeugtyp nicht 7 Personen in einer Art und Weise befördert werden können, wie sie die Verkehrsauffassung für eine Beförderung mit Bussen voraussetzt. Nach den Feststellungen des UFS Feldkirch im nunmehr angefochtenen Bescheid, siehe ÖStZ 2009/831, eignet sich das streitgegenständliche Fahrzeug zum entsprechenden Transport von mehr als 6 Personen über längere Strecken nicht und kann insbesondere auch nicht das Gepäck einer solchen Anzahl beförderter Personen mitbefördert werden (vgl ca 102 cm breiter Gepäckraum mit einem Ladevolumen von ca 150 l, das wegen der Schräge der Rückenlehnen der hinteren Sitze nicht optimal genutzt werden kann, für maximal fünf kleinere Reiserucksäcke mit den Maßen 15 x 30 x 50 cm). VwGH 25. 11. 2009, 2009/15/0184.