Wenn eine notleidende oder aus anderen Gründen risikobehaftete Forderung im Hinblick darauf billiger gekauft wird (unter dem Nominale), ist jeder Eingang auf diese Forderung im Privatvermögen nicht von der Einkommensteuer erfasst. Auch allfällige Kosten einer solchen Einbringlichmachung (hier: vergebliche Prozesskosten) können daher nicht als Werbungskosten angesehen werden.