vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Obmanntätigkeit fällt unter § 22 Z 2 EStG

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2010/901ÖStZ 2010, 449 Heft 19 v. 6.10.2010

Auch die Bezüge eines Obmanns einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, dessen Aufgaben für die Genossenschaft mit den Agenden eines Geschäftsführers oder eines Vereinsobmanns durchaus vergleichbar sind, sind als Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit und somit als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit anzusehen. VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0217.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!