In Deutschland wird in der Gastronomie vielfach um Lohnschwankungen aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung auszugleichen oder solchen vorzubeugen ein Lohnfindungssystem angewendet, bei dem mittels Abrechnungssoftware der als Bemessungsgrundlage für die "SFN-Zuschläge" dienende "Grundlohn" so hochgerechnet wird, dass sich unter Berücksichtigung aller Lohnbestandteile der mindestens garantierte Nettostundenlohn ergibt. Der BFH hat nun geurteilt, dass dieses umstrittene Vergütungssystem - konkret die Variabilisierung der Grundlohnergänzung - § 3b dEStG entspricht. Es handelt sich um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten.