(Taucher, SWK 18/2010, S 627)
Aufgrund der Tatbestandsstruktur der landesgesetzlichen Rückzahlungssperren unterbleibt in Wien und in der Steiermark die Rückzahlung der Getränkesteuerguthaben aus Bewirtungsumsätzen. In den übrigen Bundesländern sind dagegen derartige Guthaben ungekürzt, ohne Hinterfragung von Überwälzungsaspekten, auszubezahlen. Letzteres werde durch das AbgÄG 2010 in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unterbunden.