Dieser Beitrag schließt an Teil 1 - Untersuchungsgrundsatz versus Mitwirkungspflichten im Abgabenverfahren - in ÖStZ 2010/665, 336, an.
3. Die Widerlegung der Transparenzvermutung
In ÖStZ 2009/1056, 524, argumentierte Pröll, dass bei vermögensverwaltenden Stiftungen in Liechtenstein regelmäßig davon auszugehen sei, dass diese in typisierender Betrachtungsweise als steuerlich transparent zu qualifizieren seien und das Stiftungsvermögen weiterhin dem "wirtschaftlichen" Stifter zugerechnet werden könne. Diese - auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung basierende - Vermutung könne der Abgabepflichtige nur im Rahmen seiner "erhöhten" Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflichten entkräften. Ein Abgabepflichtiger, der diesen Beitrag zur Klärung des Sachverhalts (aus welchen Gründen auch immer) nicht zu leisten vermag, werde die nachteiligen Folgen seines unkooperativen Verhaltens zu tragen haben.