Mit dem AbgÄG 2010 (BGBl I 2010/34) wurde in die BAO ein neuer § 118 betreffend Auskunftsbescheid eingefügt, in dessen Abs 10 und 11 für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Auskunftsbescheids die Entrichtung eines Verwaltungskostenbeitrags vorgesehen ist. Die Höhe der im Abs 10 festgelegten Beiträge erscheint im Hinblick auf die Kosten für vergleichbare private Rechtsgutachten nicht grundsätzlich unangemessen, insbesondere wenn man die im Abs 7 angeordnete - bei privaten Rechtsgutachten nicht gegebene - Bindung der Finanzbehörden an die im Auskunftsbescheid vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung mit bedenkt.