Wird das Weihnachts- und Urlaubsgeld monatlich mit dem laufenden Bezug anteilig ausbezahlt, verliert es die Qualifikation als sonstiger Bezug nach § 67 Abs 1 EStG und ist nach dem Tarif als laufender Bezug zu versteuern, auch wenn der Kollektivvertrag eine einmalige Auszahlung vorsieht. Auch wenn die Bw vermeint, aus den vorgelegten Lohnkonten sei ersichtlich, dass die äußeren Merkmale zur Möglichkeit der Abgrenzung zwischen Lohn und (Vorauszahlung für die) Sonderzahlungen vorliegen würden, weiters mit den Dienstnehmern eine schriftliche Vereinbarung über die monatliche Auszahlung der kollektivvertraglich zustehenden Sonderzahlungen bestehen würde und auf den monatlichen Abrechnungen die Vorauszahlungen für die Sonderzahlungen gesondert ausgewiesen wurden, ist eine gleichmäßige Aufteilung eines sonstigen Bezugs auf 12 Zahlungen im Jahr für die Behandlung als sonstiger Bezug iSd § 67 EStG schädlich. UFS Graz 8. 2. 2010, RV/0540-G/07.