Wird ein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember beendigt und dem Arbeitnehmer für bis dahin unverbrauchten Urlaub gemeinsam mit dem Dezembergehalt bis 15. Jänner des Folgejahrs eine Vergütung ausbezahlt, ist diese Urlaubsersatzleistung steuerlich dem Vorjahr zuzurechnen. Zwar bestimmt § 67 Abs 8 lit d EStG, dass Urlaubsersatzleistungen im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind, nach Ansicht des UFS ist aber § 79 Abs 1 Satz 2 EStG auch auf eine gemeinsam mit dem Monatsbezug für Dezember 2006 abgerechnete und zur Auszahlung gebrachte Urlaubsersatzleistung anzuwenden. In teleologischer Interpretation ist nach § 79 Abs 1 Satz 2 EStG die Lohnsteuer für Bezüge des Vorjahrs, soweit sie bis zum 15. Jänner des Folgejahrs ausbezahlt werden, jedenfalls (unabhängig davon, ob sie regelmäßig wiederkehrend anfallen) dem Vorjahr zuzuordnen und sind daher die entsprechende Bemessungsgrundlagen und die darauf entfallende Lohnsteuer im Jahreslohnzettel des Vorjahrs auszuweisen.