Das System von FinanzOnline stellt mit Sicherheit gegenüber sonstigen Verwaltungsbereichen ein beachtliches technisches Niveau des Behördenverkehrs dar, und dies nicht nur aus österreichischer Sicht. Aus Anlass einer Information des BMF über die (Nicht-)Anwendbarkeit des § 108 BAO bei Online-Eingaben, behandeln die Autoren die Frage, ob sich das Recht der Technik oder die Technik dem Recht unterzuordnen hat.