(Kindl, SWK 6/2009, S 282)
Stellt der EuGH in einem Urteil die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer nationalen Abgabe fest, so obliegt es dem nationalen Verfahrensrecht, die rechtswidrig erhobene Abgabe zu erstatten. In Österreich wurde dieser Anspruch auf Rückerstattung durch § 299 iVm § 239 BAO umgesetzt. Das Abgabenverwaltungsreformgesetz sieht nunmehr Beschränkungen des Erstattungsanspruchs vor.