Die Rechtsprechung hat den Zinsabzug für die Fremdfinanzierung von Dividenden, nicht aber von Einlagenrückzahlungen durch Kapitalgesellschaften zugelassen. Im Kern wird dies mit der Parallele zur fremdfinanzierten Entnahme aus Einzelunternehmen begründet. Der Beitrag legt dar, warum diese Parallele nicht zutrifft und vielmehr aufgrund des körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzips im Regelfall ein Zinsabzug für die Fremdfinanzierung von Einlagenrückzahlungen zu bejahen ist.1