Am 3. 3. 2009 wurde in Wien ein DBA mit Syrien unterzeichnet. Das neue Abkommen folgt weitestgehend dem Konzept des OECD-Musterabkommens. Eine Baustellenbetriebsstätte wird allerdings bereits bei bloß 9-monatiger Dauer begründet. Für Schachteldividenden mit 25%iger Mindestbeteiligung beträgt die Quellensteuer 5 %, für Portfoliodividenden beträgt die Quellensteuer lediglich 10 % (im Vergleich zu 15 % lt OECD-MA). Das Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen beträgt allgemein 10 %, im staatlichen Bereich sowie bei Zinsen iZm staatlich geförderten Exportkrediten sowie im kaufmännischen Bereich oder allgemein bei von Banken gewährten Darlehen wird das Besteuerungsrecht jedoch ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt. Lizenzgebühren, einschließlich Entgelten aus dem Mobilienleasing, unterliegen einem 12%igen Quellenbesteuerungsrecht. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind im Quellenstaat nicht nur bei Vorliegen einer festen Einrichtung sondern auch im Fall von Dienstleistungen, die im Tätigkeitsstaat mindestens 183 Tage während eines Zwölfmonatszeitraums ausgeübt werden, steuerpflichtig. Sozialversicherungspensionen unterliegen dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Österreich wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Befreiungsmethode, Syrien die Anrechnungsmethode an. Hinsichtlich der Amtshilfe sieht das Abkommen den "großen" Informationsaustausch für die unter das Abkommen fallenden Steuern vor. (hj)