Am 12. 2. 2009 wurde ein neues DBA mit Bulgarien unterzeichnet. Das neue Abkommen folgt weitestgehend dem Konzept des OECD-Musterabkommens. Eine Baustellenbetriebsstätte wird allerdings - in Anlehnung an das UN-Musterabkommen - bereits bei bloß 6-monatiger Dauer begründet. Schachteldividenden werden an der Quelle (ohne Mindestbeteiligungserfordernis) von der Besteuerung frei gestellt, für Portfoliodividenden beträgt die Quellensteuer lediglich 5 % (im Vergleich zu 15 % lt OECD-MA). Das Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen beträgt allgemein 5 %, im staatlichen Bereich sowie bei Zinsen iZm staatlich geförderten Exportkrediten sowie im kaufmännischen Bereich oder allgemein bei von Banken gewährten Darlehen wird das Besteuerungsrecht jedoch ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt. Lizenzgebühren unterliegen einem 5%igen Quellenbesteuerungsrecht. Gewinne aus der grenzüberschreitenden Veräußerung von Gesellschaftsanteilen dürfen bei nicht-börsennotierten Gesellschaften oder im Fall eines Beteiligungsausmaßes des Veräußerers von weniger als 20 % im Quellenstaat besteuert werden. Sozialversicherungspensionen unterliegen dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Beide Staaten wenden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode an. Hinsichtlich der Amtshilfe sieht das Abkommen den "großen" Informationsaustausch für Steuern jeder Art und Bezeichnung vor. (hj)