EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0145
Eine Unterkunftsmöglichkeit (in Form Schlafstelle in einem mit weiteren Arbeitskollegen zu teilenden Raum) am Arbeitsort ist nicht als Wohnung iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG anzusehen (vgl VwGH 22. 9. 1981, 2287/80, ÖStZB 1982, 212). Die regelmäßigen Fahrten des Dienstnehmers (eines Kommandanten einer Gendarmerieeinheit) vom Beschäftigungsort zum weiter entfernt gelegenen (Haupt)Wohnsitz vermitteln daher den Anspruch auf das Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte gehören auch nicht zur Privatsphäre des Arbeitnehmers.