EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0319
Was unter dem Begriff der Zumutbarkeit iSd § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Unzumutbarkeit wird jedenfalls (auch und vor allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen.