EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
VwGH 24. 9. 2008, 2006/15/0001
Für die Zuerkennung des erhöhten Pendlerpauschales nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG ist es erforderlich, dass im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der einfachen Fahrtstrecke nicht zumutbar ist, wobei weiters vorausgesetzt wird, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der "halben" Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrtzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu ermitteln.