Bei Schuldzinsen aus ehemaligen betrieblichen Verbindlichkeiten stellt sich die Frage, wann diese als nachträgliche (negative) Einkünfte gemäß § 32 Z 2 EStG abzugsfähig sind. Der Artikel geht dieser Frage auf den Grund und setzt sich mit der in der Rsp entwickelten Linie kritisch auseinander.