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Geschäftsführungstätigkeit, Personengesellschaft, Zwischenschaltung einer GmbH, Leistungsaustausch, Vorsteuerabzug, Missbrauch

JudikaturÖStZ 2009/212ÖStZ 2009, 90 Heft 4 v. 16.2.2009

UStG 1994: §§ 1 und 12 Abs 1, BAO: § 22

VwGH 23. 4. 2008, 2005/13/0115

Mit dem Hinweis auf die ertragsteuerrechtliche Rechtsprechung, wonach ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 22 BAO) vorliegt, wenn eine GmbH dazwischen geschaltet wird, um den Unternehmerlohn für die Geschäftsführung an die GmbH auszulagern und als Betriebsausgabe gewinnwirksam werden zu lassen, kann die umsatzsteuerrechtlich relevante Frage nicht beantwortet werden, ob in der von der (zwischengeschalteten) GmbH für eine Personengesellschaft ausgeübten Geschäftsführertätigkeit (die wiederum für die GmbH von einem Gesellschafter der Personengesellschaft ausgeübt wird) ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch zu sehen ist (und demnach der Personengesellschaft der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der GmbH für die Geschäftsführertätigkeit zusteht). Unter dem gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkt erfordert die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis zudem, wie der EuGH in dem Urteil vom 21. 2. 2006, C-255/02 , Halifax, dargelegt hat, dass die fraglichen Umsätze einen Steuervorteil zum Ergebnis hätten, dessen Gewährung dem mit den Bestimmungen der 6. Mehrwertsteuer-RL und des zu deren Umsetzung erlassenen nationalen Rechts verfolgten Ziel zuwiderliefe (welchen umsatzsteuerlichen Vorteil die Personengesellschaft in der gewählten Gestaltung gehabt haben sollte, ließ die belangte Behörde offen).

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