Mit Erk vom 25. 9. 2008 hat der VfGH erkannt, dass die Besonderheiten der Trinkgeldeinkünfte eine steuerliche Sonderbehandlung rechtfertigen; Arbeitnehmertrinkgelder seien somit weiterhin steuerfrei. Nach Ausführungen zur Steuerbefreiung für Trinkgelder nach § 3 Abs 1 Z 16a EStG werden der entscheidungsrelevante Sachverhalt sowie die Erwägungen des VfGH dargestellt und analysiert.