Bildungsaufwendungen, die sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anknüpfungspunkt haben, werden lt Renner von der Finanzverwaltung idR nicht als abzugsfähig angesehen. Einen Lehrgang, der der Persönlichkeitsentwicklung dient, hat der BFH in seinem Urteil vom 28. 8. 2008, VI R 35/05, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als abzugsfähig angesehen.