Im Schrifttum werden die Begriffe "Verkehrswert" und "gemeiner Wert" bisweilen synonym verwendet. Der folgende Beitrag setzt sich mit der in der Literatur vertretenen Auffassung auseinander, wonach eine Differenzierung zwischen gewöhnlichem und redlichem Geschäftsverkehr an den Absichten des Gesetzgebers vorbeiginge. Die nachstehenden Ausführungen weisen zudem auf einen wesentlichen Unterschied zwischen den beiden - in unterschiedlichen Gesetzen (§ 2 LBG; § 10 BewG) geregelten - Bewertungsmaßstäben hin, der auf bewertungsrechtlicher Ebene zur "Sachverständigenfalle" werden könnte und in der steuerlichen Praxis nicht übersehen werden sollte. Darüber hinaus wird die Frage aufgeworfen, ob der für eine Immobilie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis als Wertansatz zu begreifen ist, der unter bestimmten Umständen auch die Umsatzsteuer einschließen kann.