Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) ist kein Gericht iSd B-VG. Der Gesetzgeber legte jedoch ausdrücklichen Wert darauf, den UFS als Gericht (Tribunal) iSd Art 6 Abs 1 EMRK auszugestalten. Art 6 Abs 1 EMRK garantiert ein faires gerichtliches Verfahren. Nach hL und Rechtsprechung erstrecken sich diese Verfahrensgarantien nicht auf das verwaltungsbehördliche Abgabenverfahren. Art 6 Abs 1 EMRK findet nur in zivil- und strafrechtlichen Belangen Anwendung. Warum legten die Väter des UFS die Tribunalqualität trotzdem als ehrgeiziges Ziel vor?