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Bewertung von Renten und dauernden Lasten ab 2009

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2009/160ÖStZ 2009, 67 Heft 4 v. 16.2.2009

Die versicherungsmathematische Berechnung eines Rentenbarwerts erfolgt durch Addition sämtlicher Rentenzahlungen, wobei die einzelnen Zahlungen abzuzinsen und mit ihrer Wahrscheinlichkeit des Anfalls anzusetzen sind. Der Zinsfuß ist durch § 16 Abs 1 letzter Satz BewG gesetzlich mit 5,5 % vorgegeben. Die Wahrscheinlichkeit des Anfalls wird anhand von Sterbewahrscheinlichkeiten bestimmt.

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