Die versicherungsmathematische Berechnung eines Rentenbarwerts erfolgt durch Addition sämtlicher Rentenzahlungen, wobei die einzelnen Zahlungen abzuzinsen und mit ihrer Wahrscheinlichkeit des Anfalls anzusetzen sind. Der Zinsfuß ist durch § 16 Abs 1 letzter Satz BewG gesetzlich mit 5,5 % vorgegeben. Die Wahrscheinlichkeit des Anfalls wird anhand von Sterbewahrscheinlichkeiten bestimmt.