In einer Replik auf den Beitrag von Beiser in SWK 33/2008, S 894, kommt Seiler zum Ergebnis, dass die Anzeigepflicht nach § 121a BAO auch nach Ablauf der Frist des § 121a Abs 4 BAO weiter bestehe und daher der Standpunkt der Regierungsvorlage zur Verjährung bei § 49a FinStrG zu befürworten sei.